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Am 20. Juni 2018 veranstalten BLOMSTEIN und Deloitte in Hamburg eine offene Diskussionsrunde zu den „Hot Topics“ im Energie- und Verbrauchsteuerrecht. Die Veranstaltung wird im Rahmen eines kleinen Frühstücks stattfinden.

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Die jüngste Ankündigung des US-Präsidenten Trump zur Prüfung von Strafzöllen auf Automobile und Automobilteile – während des Besuchs des Bundesaußenministers Maas in Washington, D.C. – ist nur ein weiterer Schritt im Sinne der von der Regierung Trump angestrebten Abschottung der US-Wirtschaft.

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Der Verbrauchsteuer-Experte Hardy Bublitz verstärkt BLOMSTEIN seit Februar 2018 als selbständiger Senior Excise and Trade Advisor.

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The European Court of Justice (ECJ) delivered a judgement with potentially far-reaching consequences for companies’ liabilities in public international law. On 27 February 2018 (Case C-266/16Western Sahara Campaign UK v Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs and Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs), the ECJ ruled on the validity of the Fisheries Partnership Agreement between the EU and Morocco (the Fisheries Partnership Agreement or the Agreement). The Court concluded that the Fisheries Partnership Agreement was not applicable to Western Sahara and its adjoining waters. Although the underlying circumstances are rather specific, the case deals with general issues of public international law. Companies engaging in commercial activities in this region or other disputed territories should, therefore, carefully examine the judgement’s impact on their businesses. The case is a vivid reminder that trade and investment in disputed areas bear significant political and legal risks.

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The ECJ is about to clarify how excise duties on beer are calculated and whether there is a specific tax duty on flavoured beer. In a request for a preliminary ruling, a Polish court asked for clarification whether substances added after fermentation (e.g. sugar, flavours) may be taken into consideration in the overall calculation of the beer tax. The Advocate General took the position that this should not be the case and that substances added after fermentation should not increase excise duties.

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Am 11. Dezember 2017 billigte der Rat der Europäischen Union durch Beschluss die ständige strukturierte Zusammenarbeit (Permanent Structured Cooperation – PESCO) im Verteidigungsbereich. Die Entscheidung wurde von 25 Mitgliedstaaten getragen, nachdem zuvor die Minister von 23 Mitgliedstaaten dem Hohen Vertreter und dem Rat in einer gemeinsamen Bekanntmachung ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitgeteilt hatten. Gemeinsam mit dem Ratsbeschluss veröffentlichten die teilnehmenden Mitgliedstaaten zudem eine erste Liste geplanter PESCO-Projekte. Diese umfasst Forschungs-, Beschaffungs- und Modernisierungsprojekte für eine Vielzahl von Bereichen, einschließlich Prototypen für Infanteriefahrzeuge, autonome Seeüberwachungssysteme und Minenabwehrmaßnahmen, Cybersicherheit, Funk- und indirekte Feuerunterstützungslösungen, logistische Knotenpunkte, operative Unterstützung, militärische Mobilitätsmaßnahmen sowie die Einrichtung eines europäischen medizinischen Hauptquartiers und von Ausbildungszentren.

Die anstehende Umsetzung der geplanten Zusammenarbeit wirft eine Reihe von Fragen für künftige europäische Rüstungsprojekte auf. Wir werden uns auf die Auswirkungen auf die Beschaffung von Verteidigungsgütern konzentrieren.

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Am 23. Oktober 2017 verweigerte Präsident Trump die Bestätigung (sog. recertification) des internationalen Atomabkommens mit dem Iran (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA).

Am 31. Oktober 2017 wurden 41 mit dem Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) in Verbindung stehende natürliche und juristische Personen unter den US-Terrorismus-Sanktionen gelistet. Diese neuen Listungen sind Ausprägung eines wachsenden Trends unilateraler, ohne vorherige Konsultationen oder Koordinierung auf internationaler Ebene erlassener US-Sanktionen.

Im Folgenden geben wir am Beispiel der neusten US-Entwicklungen mit Blick auf den JCPOA sowie die US-Sanktionen gegen Russland einen Überblick über diese Entwicklungen. Zudem untersuchen wir die potenziellen Auswirkungen dieser US-Sanktionen für europäische Unternehmen sowie die Reaktionsmöglichkeiten der Europäischen Union.

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Die Bedeutung der Kontrolle von ausländischen Investitionen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Deutschland wurden jüngst die Außenwirtschaftsverordnung (AVW) novelliert und erstmals ausländische Investitionen untersagt. Auch aus den USA wird zunehmend über entsprechende Untersagungen durch CFIUS und extrem lange Verfahrensdauern berichtet. Jetzt wurde das Thema auf Betreiben Deutschlands, Frankreichs und Italiens auch durch die Europäische Kommission (Kommission) aufgegriffen: Am 13. September 2017 hat sie einen Vorschlag für einen Verordnungsentwurf über die Schaffung eines Rechtsrahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union vorgelegt (Verordnungsentwurf).

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Am 14. September 2017 fand die vierte Ausgabe des “Colloquium on Suspension and Debarment” der Weltbank in Washington, D.C. statt. Die diesjährige Veranstaltung beschäftigte sich vor allem mit aktuellen weltweiten Entwicklungen hinsichtlich Sanktionsmechanismen und deren Einsatz im Kontext von Vergabeverfahren und Korruptionsfällen.

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Mit der 9. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wurden am 12. Juli 2017 neue Regeln für die Prüfung von Unternehmenserwerben durch ausländische Investoren beschlossen. Die Änderungen machen Folgendes deutlich: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) wird seine Prüfungsmöglichkeiten bei Unternehmenserwerben zukünftig noch ernster nehmen. Das bedeutet, dass sich Unternehmen auf gründlichere und längere Prüfungen einstellen müssen. Die bisherige Praxis deutete bereits in diese Richtung. Nun hat das BMWi auch die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen.

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